Die Beschränkung ist vorliegend angesichts der beim Beschwerdeführer festgestellten Rückfallgefahr gerechtfertigt. Mit dem Zwangsmassnahmengericht weiter ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Antrags der BVD auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zwar tatsächlich zu einem späten Zeitpunkt erfolgt ist. Jedoch vermag dieser Umstand nichts an der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu ändern. Es ist zurzeit nicht erkennbar, dass die BVD oder das Regionalgericht nicht gewillt oder in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E 3.1 mit Hinweisen).