Auch wenn es sich hierbei lediglich um eine «Gelegenheitsdelinquenz» gehandelt haben soll, zeigt dies doch auf, wie schnell der Beschwerdeführer offensichtlich bereit zu schein sein, erneut deliktisch tätig zu sein. Der Beschwerdeführer gab zudem gegenüber dem Gutachter – entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde – offenbar zu Beginn der Begutachtung in allgemeiner Weise, nicht nur bezogen auf Kleinkriminalität, an, dass «eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne» (vgl. S. 105 des Gutachtens), resp. dass «ein Restrisiko bestehen bleibe» (vgl. S. 106 des Gutachtens;