Der Beschwerdeführer konnte im bisherigen Massnahmenverlauf zwar einige Fortschritte erreichen, allerdings noch nicht die sog. Psychotherapiephase 3, in welcher die Legalprognose als relevant vermindert angesehen werden kann. Im Falle einer Massnahmenaufhebung/Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt muss die Rückfallgefahr gemäss der Einschätzung des Gutachters daher als immer noch erhöht angesehen werden (vgl. S. 189 des Gutachtens).