Hervorzuheben ist, dass der Gutachter med. pract. D.________ die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (insbesondere physische und psychische Gewalt gegen Frauen [Körperverletzung, Nötigung]) und allgemeine Delinquenz anhand der angewandten Prognoseinstrumente derzeit nach wie vor als hoch bezeichnet hat (vgl. S. 146 f., 158, 188 des Gutachtens). Der Beschwerdeführer konnte im bisherigen Massnahmenverlauf zwar einige Fortschritte erreichen, allerdings noch nicht die sog. Psychotherapiephase 3, in welcher die Legalprognose als relevant vermindert angesehen werden kann.