Zentral und vorliegend relevant sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht nur über eine Wohnung, sondern auch über eine Arbeitsstelle verfüge. Der Beschwerdeführer erachte eine geregelte Tagesstruktur und die Ausübung einer Tätigkeit als wichtig, auch wenn es nur in einem geschützten Rahmen sei. Zudem sei er nach wie vor bereit, an einer ambulanten Therapie auf freiwilliger Basis teilzunehmen und an seinen Coping-Strategien zu arbeiten. Drogen seien für ihn kein Thema mehr. Er bemühe sich, Strategien anzuwenden und zu festigen, wie er Delikte vermeiden könne.