Der Beschwerdeführer habe zwar während des Massnahmenvollzugs eine Straftat verübt. Allerdings habe es sich dabei um ein Gelegenheitsdelikt gehandelt. Der Vorhalt des noch hängigen Strafverfahrens (Fahren ohne Führerausweis, missbräuchlicher Gebrauch von einem Nummernschild) werde vom Beschwerdeführer bestritten. Dieses Strafverfahren könne auf das vorliegende Verfahren keine Wirkung ausüben. Zentral und vorliegend relevant sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht nur über eine Wohnung, sondern auch über eine Arbeitsstelle verfüge.