5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er bestreite nicht, dass eine gewisse Wiederholungsgefahr bei ihm bestehe. Diese beziehe sich aber auf Kleinkriminalität. Die Begehung schwerer Delikte sei von ihm kategorisch ausgeschlossen worden. Anhaltspunkte einer erheblichen Sicherheitsgefährdung seien zu verneinen. Die hypothetische Annahme des Gutachters, eine zunehmende Schwere der Gewaltdelinquenz sei nicht auszuschliessen, vermöge den hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer habe zwar während des Massnahmenvollzugs eine Straftat verübt.