Wie zudem bereits die Verteidigung ausführt, bestreitet der Verurteilte das Bestehen einer gewissen Wiederholungsgefahr nicht bzw. hat das Vorliegen einer solchen auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 05.10.2022 bestätigt. Die diesbezüglich von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, wonach der Verurteilte eine Wiederholungsgefahr für grössere Delikte ausschliesse und eine solche lediglich für Kleinkriminalität bestätigte, vermag vor dem Hintergrund der Ausführungen im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 15.08.2022 sowie dem aktuellen Verhalten des Verurteilten im Mass-