Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr wie folgt: Wie zudem bereits die Verteidigung ausführt, bestreitet der Verurteilte das Bestehen einer gewissen Wiederholungsgefahr nicht bzw. hat das Vorliegen einer solchen auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 05.10.2022 bestätigt.