Das Gutachten erscheint bei einer vorläufigen Prüfung insoweit folglich nicht als stossend widersprüchlich. Der Gutachter empfiehlt – wenn auch in Bezug auf die zeitliche Dauer abweichend unter Berücksichtigung der Befürchtung, dass eine unverhältnismässige Verlängerung der Massnahme kontraproduktiv sein könnte (vgl. S. 184 des Gutachtens) – gleichermassen wie die BVD die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Dass die BVD gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. D.________ einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beantragt haben, ist folglich nachvollziehbar.