pract. D.________ ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen bezüglich weitergehender Therapieziele limitiert sei (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gutachter hat weitere mögliche Therapiefortschritte indes nicht gänzlich verneint, sondern lediglich von einer Limitierung gesprochen.