6 Was der Beschwerdeführer – wie bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht – dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die vom Beschwerdeführer auf S. 5 der Beschwerde wiedergegebenen Schlussfolgerungen des Gutachters stehen nicht offensichtlich im Widerspruch zur gutachterlichen Empfehlung der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Es trifft zwar zu, dass med. pract. D.___