Das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. D.________ erscheint bei einer summarischen Prüfung als schlüssig. Im Gutachten wird eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausdrücklich empfohlen. Auf diese Einschätzung kann im vorliegenden Haftprüfungsverfahren vorläufig abgestellt werden.