Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt hat. Er habe aber auch deutliche Fortschritte machen können, so dass die beantragten Progressionen von allen Fallbeteiligten als verantwortbar befürwortet worden seien (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gutachter führte aus, dass zur Vermeidung weiterer Delikte eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Rahmen des Massnahmenvollzugs dringend indiziert sei (vgl. S. 185 des Gutachtens).