vgl. S. 171 f. des Gutachtens). Hierbei soll es sich weiterhin um eine schwere psychische Störung handeln, welche mit dem Risiko für zukünftige Straftaten im Zusammenhang stehe (vgl. S. 186 des Gutachtens). Die Deliktsdynamik beruht gemäss gutachterlicher Beurteilung massgeblich auf der Kombination von Substanzkonsum und Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 172 des Gutachtens). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt hat.