_ vom 15. August 2022, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme derzeit als wahrscheinlich. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4 hiervor) und die Erwägungen des Regionalgerichts im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Oktober 2022 (S. 3 f.) verwiesen werden. Gemäss dem forensischpsychiatrischen Gutachten von med.