5 rers sei nicht erfolgsversprechend. Es erscheine sinnlos, eine kontraproduktive Massnahme zu verlängern. Das Regionalgericht werde sich über die Empfehlungen des Gutachtens nicht hinwegsetzen können. 4.6 Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. D.________ vom 15. August 2022, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme derzeit als wahrscheinlich.