Dennoch seien die Erfolgsaussichten und Perspektiven gemäss dem Gutachter unsicher. Die E.________(Justizvollzugsanstalt) empfehle im Bericht vom 5. Oktober 2022 ihrerseits eine Rückverlegung in ein offenes Setting mit einem ausreichend hohen Monitoring. Es sei fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer von einem weiteren Verbleib in einem geschlossenen Setting profitieren könne. Weshalb die BVD entgegen dem Gutachten und der Empfehlung der E.________(Justizvollzugsanstalt) auf eine 5- jährige Verlängerung der Massnahme beharre, sei nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Gutachtens spreche für eine Beendigung der Massnahme.