4.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Schlussfolgerungen im Gutachten von med. pract. D.________ vom 15. Oktober (richtig: August) 2022 würden klar gegen eine Verlängerung der Massnahme sprechen («das Optimum an möglichen Therapieschritten sei nahezu erreicht worden»; «die Erreichung weitergehender Therapieziele beim Beschwerdeführer sei aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen limitiert»; «die Weiterführung der stationären Massnahme gegen den Willen des Beschwerdeführers werde nicht empfohlen»;