Vielmehr habe er sich gemäss Stellungnahme der E.________(Justizvollzugsanstalt) vom 05.10.2022 wiederholt und in sich zuspitzendem Ausmass drohend und ungebührend gegenüber seinem Betreuungsnetzwerk verhalten. Vor diesem Hintergrund, ist das Zwangsmassnahmengericht der Ansicht, dass die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme im heutigen Zeitpunkt zumindest wahrscheinlich erscheint.