nicht mehr möglich gewesen sei (Vollzugsakten p. 1697) und es schliesslich zur Zurückstufung gekommen sei. Die Zurückstufung konnte der Verurteilte aber offenbar in der Folge nicht nutzen, um die bestehenden Probleme zu reflektieren, anzugehen und sich erneut zu beweisen. Vielmehr habe er sich gemäss Stellungnahme der E.________(Justizvollzugsanstalt) vom 05.10.2022 wiederholt und in sich zuspitzendem Ausmass drohend und ungebührend gegenüber seinem Betreuungsnetzwerk verhalten.