Der Verurteilte sei aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen bezüglich der Erreichung weitergehender Therapieziele limitiert. Es sei zu befürchten, dass eine unverhältnismässige Verlängerung der Massnahme kontraproduktiv sein könne (Gutachten S. 183 f.). Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung spricht sich der Gutachter aber letztlich nicht für eine Beendigung der Massnahme aus. Vielmehr sei es aus gutachterlicher Sicht angezeigt, die im