Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt betreffend die Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme Folgendes aus: Der Verurteilte leidet gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von med.