SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 je als Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 17. Dezember 2015. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet und erklärt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Als Vollzugsbeginn wurde der 21. Oktober 2017 festgelegt, da sich der Beschwerdeführer zunächst noch im Strafvollzug befand.