Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 445 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft während des nachträglichen Verfah- rens (Art. 364b Abs. 2 StPO) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Oktober 2022 (ARR 22 73) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) verur- teilte A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2017 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand, einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Drohung, versuchter Nötigung, mehrfach begangener Beschimpfung, mehrfach begangenen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfach begangener Widerhandlungen ge- gen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Übertre- tungsbusse von CHF 400.00 je als Zusatz- bzw. Teilzusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 17. Dezember 2015. Gleichzeitig wurde eine stationäre the- rapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet und erklärt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Als Vollzugsbeginn wurde der 21. Oktober 2017 festge- legt, da sich der Beschwerdeführer zunächst noch im Strafvollzug befand. Am 23. September 2022 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Be- währungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), beim Regionalgericht den An- trag, es sei die mit Urteil vom 10. Oktober 2017 angeordnete stationäre therapeuti- sche Massnahme um weitere fünf Jahre, d.h. bis zum 20. Oktober 2027, zu verlän- gern. Gestützt auf den Antrag der BVD, das Erreichen der Höchstdauer der ange- ordneten stationären therapeutischen Massnahme am 20. Oktober 2022 sowie die Tatsache, dass die Hauptverhandlung im nachträglichen Verfahren voraussichtlich frühestens Ende Februar/Anfang März 2023 wird stattfinden können, beantragte das Regionalgericht am 5. Oktober 2022 beim Regionalen Zwangsmassnahmenge- richt Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anord- nung der Sicherheitshaft gegenüber dem Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2022 bis am 3. März 2023. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2022 ordnete das Zwangs- massnahmengericht Sicherheitshaft an und versetzte den Beschwerdeführer ab 20. Oktober 2022 in Sicherheitshaft. Die Haftdauer wurde bis am 3. März 2023 be- schränkt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 20. Oktober 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid vom 7. Oktober 2022 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental- Oberaargau (ARR 22 73) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Eventualiter: Es seien Ersatzmassnahmen zu erlassen, und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, sich einer ambulanten psychiatrischen Therapie zu unterziehen und sich von der Bewährungshilfe begleiten zu lassen bis zum Entscheid über die Verlängerung der Massnahme. 4. Es sei die amtliche Verteidigung zu bestätigen bzw. es sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Rechtsanwalt B.________ zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 21. Oktober 2022 verfügte die Verfahrensleitung, dass die amtliche Verteidi- gung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerde- verfahren gilt. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Oktober 2022 2 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine weitergehende Stellung- nahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die BVD reichten am 26. Oktober 2022 ein Schreiben an die Forensikpraxis Bern AG vom 24. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme ein, welches auch dem Beschwer- deführer zugegangen war. Der Verzicht auf eine Stellungnahme des Zwangsmass- nahmengerichts und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden dem Be- schwerdeführer am 28. Oktober 2022 zugestellt. Mit Replik vom 2. November 2022 verzichtete der Beschwerdeführer unter Bestätigung seiner Anträge auf weiterge- hende abschliessende Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 364b Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anord- nung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft während des selbständigen gerichtlichen Nachverfahrens durch die betroffene Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Anordnung der Sicherheitshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die materiellen Voraussetzungen der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtli- chen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO richten sich nach Art. 364a und Art. 364b StPO. Gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 364b Abs. 1 StPO [während des Gerichtsverfahrens]) setzt die Anordnung von Sicherheitshaft voraus, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die verurteilte Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und dass sich die verurteil- te Person deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederholungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bisherige einschlägige bundesgerichtliche Recht- sprechung kann mithin auch zur Auslegung der neuen Bestimmung zu den Haft- voraussetzungen hilfsweise beigezogen werden. 3 4. 4.1 Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO demnach im Sinne eines all- gemeinen Haftgrundes in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wahrscheinlich erscheint. 4.2 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbun- dene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwar- ten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ver- längerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. 4.3 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Mass- nahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt betreffend die Wahrscheinlichkeit der Ver- längerung der stationären therapeutischen Massnahme Folgendes aus: Der Verurteilte leidet gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. D.________ vom 15.08.2022 (S. 123) an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dissozialen und emotional instabilen, sowie psychopathischen Anteilen (ICD-10 F61) und einer psychischen Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotro- per Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain, Amphetamine, LSD), gegenwärtig abstinent aber in be- schützender Umgebung (ICD-10 F19.21). Die Vergangenheit des Verurteilten ist geprägt von ver- schiedensten Klinikaufenthalten und Delinquenz (vgl. Zusammenfassung im Gutachten S. 110 f. und Strafregisterauszug des Verurteilten in den Akten PEN 22 245). Betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme hält der Gutachter fest, dass der Verurteilte im bisherigen Therapie- und Massnahmenverlauf entgegen den anfänglichen Erwar- tungen gute Fortschritte habe erzielen können, welche zu einem schrittweisen Ausbau und einer Er- weiterung der Progressionsstufen geführt und die Versetzung ins WAEX erlaubt habe. Mit den Anfor- derungen des WAEX habe sich der Verurteilte jedoch überfordert gezeigt, was zu Regelverstössen, Missachtung von Auflagen und deliktsrelevantem Verhalten geführt habe (Gutachten S. 180). Aus gutachterlicher Sicht sei der Eindruck entstanden, dass nahezu das Optimum an möglichen Therapie- fortschritten erreicht worden sei. Der Verurteilte sei aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsproble- matik und der beschränkten kognitiven Ressourcen bezüglich der Erreichung weitergehender Thera- pieziele limitiert. Es sei zu befürchten, dass eine unverhältnismässige Verlängerung der Massnahme kontraproduktiv sein könne (Gutachten S. 183 f.). Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung spricht sich der Gutachter aber letztlich nicht für eine Beendigung der Massnahme aus. Vielmehr sei es aus gutachterlicher Sicht angezeigt, die im 4 Verlauf des Wohn- und Arbeitsexternates gemachten Erfahrungen zu reflektieren, die aufgetretenen Überforderungen zu analysieren und Verbesserungen sowie Copingstrategien zu etablieren (Gutach- ten S. 184). Deshalb empfiehlt der Gutachter eine Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB um 16 Monate. Diese Zeit solle zum einen zur Vorbereitung der Progressionsstufe Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) und zum anderen zur Umsetzung, d.h. Begleitung und Durch- führung dieser Progressionsstufe, dienen (Gutachten S. 184 und 186). Im Weiteren kann dem Abschlussbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behand- lung des Verurteilten im F.________(Massnahmenzentrum) (Vollzugsakten p. 1696 ff.) entnommen werden, dass die Weiterführung des WAEX aufgrund mangelnder Transparenz, fehlenden Abspra- chefähigkeiten sowie der allgemeinen zunehmenden problematischen Entwicklung des Verurteilten nicht mehr möglich gewesen sei (Vollzugsakten p. 1697) und es schliesslich zur Zurückstufung ge- kommen sei. Die Zurückstufung konnte der Verurteilte aber offenbar in der Folge nicht nutzen, um die bestehenden Probleme zu reflektieren, anzugehen und sich erneut zu beweisen. Vielmehr habe er sich gemäss Stellungnahme der E.________(Justizvollzugsanstalt) vom 05.10.2022 wiederholt und in sich zuspitzendem Ausmass drohend und ungebührend gegenüber seinem Betreuungsnetzwerk ver- halten. Vor diesem Hintergrund, ist das Zwangsmassnahmengericht der Ansicht, dass die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme im heutigen Zeitpunkt zumindest wahrscheinlich erscheint. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Massnahme tatsächlich erfüllt sind, ist nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeuti- schen Massnahme, nach Vorliegen eines aktuellen Verlaufsgutachtens, durch das Sachgericht detail- liert und abschliessend zu beurteilen. Im Rahmen des vorliegenden Entscheids muss die vorgenann- te, vorläufige Einschätzung genügen. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Schlussfolgerungen im Gutachten von med. pract. D.________ vom 15. Oktober (richtig: August) 2022 würden klar gegen eine Verlängerung der Massnahme sprechen («das Optimum an möglichen Therapieschritten sei nahezu erreicht worden»; «die Erreichung weitergehender Therapieziele beim Beschwerdeführer sei aufgrund der vorliegenden Persönlich- keitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen limitiert»; «die Wei- terführung der stationären Massnahme gegen den Willen des Beschwerdeführers werde nicht empfohlen»; «eine Fortsetzung der Massnahme werde nicht erfolgs- versprechend, sondern gegebenenfalls kontraproduktiv sein»). Im Widerspruch zu diesen Schlussfolgerungen empfehle der Gutachter, die stationäre Massnahme um 16 Monate zu verlängern. Diese Zeit solle der Vorbereitung und Umsetzung der Progressionsstufe Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) dienen. Dennoch seien die Erfolgsaussichten und Perspektiven gemäss dem Gutachter unsicher. Die E.________(Justizvollzugsanstalt) empfehle im Bericht vom 5. Oktober 2022 ihrer- seits eine Rückverlegung in ein offenes Setting mit einem ausreichend hohen Moni- toring. Es sei fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer von einem weiteren Verbleib in einem geschlossenen Setting profitieren könne. Weshalb die BVD entgegen dem Gutachten und der Empfehlung der E.________(Justizvollzugsanstalt) auf eine 5- jährige Verlängerung der Massnahme beharre, sei nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Gutachtens spreche für eine Beendigung der Massnahme. Mit Blick auf das erreichte therapeutische Optimum, welches vom Gutachter fest- gestellt worden sei, sei die Verlängerung der stationären Massnahme unwahr- scheinlich. Die Massnahmenverlängerung gegen den Willen des Beschwerdefüh- 5 rers sei nicht erfolgsversprechend. Es erscheine sinnlos, eine kontraproduktive Massnahme zu verlängern. Das Regionalgericht werde sich über die Empfehlun- gen des Gutachtens nicht hinwegsetzen können. 4.6 Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vor- zugreifen, erscheint gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. D.________ vom 15. August 2022, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme derzeit als wahrscheinlich. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4 hiervor) und die Er- wägungen des Regionalgerichts im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 5. Oktober 2022 (S. 3 f.) verwiesen werden. Gemäss dem forensisch- psychiatrischen Gutachten von med. pract. D.________ vom 15. August 2022 lei- det der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausge- prägten dissozialen und emotional instabilen sowie psychopathischen Anteilen (ICD-10: F61) und an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch mul- tiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (Alko- hol, Cannabis, Kokain, Amphetamine, LSD), gegenwärtig abstinent, aber in be- schützender Umgebung ([ICD-10: F19.21]; vgl. S. 171 f. des Gutachtens). Hierbei soll es sich weiterhin um eine schwere psychische Störung handeln, welche mit dem Risiko für zukünftige Straftaten im Zusammenhang stehe (vgl. S. 186 des Gutachtens). Die Deliktsdynamik beruht gemäss gutachterlicher Beurteilung mass- geblich auf der Kombination von Substanzkonsum und Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 172 des Gutachtens). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Be- schwerdeführer zwar einen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt hat. Er habe aber auch deutliche Fortschritte machen können, so dass die beantragten Progressionen von allen Fallbeteiligten als verantwortbar befürwortet worden seien (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gutachter führte aus, dass zur Vermeidung weiterer Delikte eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung im Rahmen des Massnahmenvollzugs dringend indiziert sei (vgl. S. 185 des Gutachtens). Angesichts der bereits erreichten Fortschritte erscheine die weite- re Durchführung der Massnahme in der Progressionsstufe WAEX durchaus er- folgsversprechend zu sein (vgl. S. 187 des Gutachtens). Aus gutachterlicher Sicht sollten daher die im Verlauf des WAEX gemachten Erfahrungen reflektiert, die auf- getretenen Überforderungen analysiert und Verbesserungen und zielführende Co- pingstrategien etabliert werden. Dazu empfiehlt der Gutachter eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 16 Monate. Diese Zeit solle der Vorbereitung der Progressionsstufe WAEX und deren Umsetzung, d.h. der Beglei- tung und Durchführung dieser Progressionsstufe, dienen (vgl. S. 187 des Gutach- tens). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. D.________ erscheint bei einer summarischen Prüfung als schlüssig. Im Gutachten wird eine Verlänge- rung der stationären therapeutischen Massnahme ausdrücklich empfohlen. Auf diese Einschätzung kann im vorliegenden Haftprüfungsverfahren vorläufig abge- stellt werden. 6 Was der Beschwerdeführer – wie bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht – dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die vom Beschwerdeführer auf S. 5 der Be- schwerde wiedergegebenen Schlussfolgerungen des Gutachters stehen nicht of- fensichtlich im Widerspruch zur gutachterlichen Empfehlung der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Es trifft zwar zu, dass med. pract. D.________ ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik und der beschränkten kognitiven Ressourcen bezüglich weitergehender Therapieziele limitiert sei (vgl. S. 184 des Gutachtens). Der Gut- achter hat weitere mögliche Therapiefortschritte indes nicht gänzlich verneint, son- dern lediglich von einer Limitierung gesprochen. Dementsprechend hält er denn auch lediglich fest, dass das Optimum der möglichen Therapiefortschritte nahezu erreicht sei (kursive Hervorhebung beigefügt), d.h. es können, wenn auch begrenzt, offenbar noch weitere Fortschritte erreicht werden (vgl. insoweit auch S. 187 des Gutachtens, wonach angesichts der bereits erreichten Fortschritte die weitere Durchführung der Massnahme in der Progressionsstufe WAEX durchaus erfolgs- versprechend zu sein erscheine). Soweit der Gutachter eine Weiterführung der sta- tionären therapeutischen Massnahme gegen den Willen des Beschwerdeführers als nicht erfolgsversprechend, sondern gegebenenfalls kontraproduktiv erachtet (vgl. S. 187 des Gutachtens), wurde auf derselben Seite weiter oben festgehalten, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft signalisiere, in der Stufe WAEX die Mass- nahme fortzusetzen (vgl. ebenso S. 105 und 108 des Gutachtens; vgl. zudem S. 5 Z. 39 des Protokolls der Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2022). Es trifft zu, dass der Gutachter ausgeführt hat, dass die Erfolgsaussichten und Perspektiven unsi- cher seien. Weiter stellte er aber sodann fest, dass der Beschwerdeführer zwar ei- nen schwierigen und herausfordernden Massnahmenverlauf gezeigt habe, aber so doch Fortschritte habe machen können (vgl. S. 184 des Gutachtens). Gemäss dem Gutachter kann denn auch nicht grundsätzlich von einer Unfähigkeit zur Behand- lung gesprochen werden (vgl. S. 187 des Gutachtens). Das Gutachten erscheint bei einer vorläufigen Prüfung insoweit folglich nicht als stossend widersprüchlich. Der Gutachter empfiehlt – wenn auch in Bezug auf die zeitliche Dauer abweichend unter Berücksichtigung der Befürchtung, dass eine unverhältnismässige Verlänge- rung der Massnahme kontraproduktiv sein könnte (vgl. S. 184 des Gutachtens) – gleichermassen wie die BVD die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Dass die BVD gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. D.________ einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beantragt haben, ist folglich nachvollziehbar. Soweit der Beschwerde- führer auf den Vollzugsverlaufsbericht der E.________(Justizvollzugsanstalt) vom 5. Oktober 2022 verweist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch in diesem wird nicht eine Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnah- me befürwortet, sondern lediglich – gleichermassen wie vom Gutachter – die Rück- verlegung in ein offenes Setting (im Rahmen des Massnahmenvollzugs) empfohlen (vgl. S. 5 des Berichts). 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 364a Abs. 1 Bst. b StPO. Dieser knüpft an die 7 Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO an (vgl. E. 3 hiervor). Bei Sicherheitshaft während nachträglicher richterlicher Massnahmenverfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 f.; 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je mit Hinwei- sen). Es ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrele- vante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die dro- hende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere An- forderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzu- halten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur An- nahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr wie folgt: Wie zudem bereits die Verteidigung ausführt, bestreitet der Verurteilte das Bestehen einer gewissen Wiederholungsgefahr nicht bzw. hat das Vorliegen einer solchen auch anlässlich der Hafteinvernah- me vom 05.10.2022 bestätigt. Die diesbezüglich von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, wonach der Verurteilte eine Wiederholungsgefahr für grössere Delikte ausschliesse und eine solche lediglich für Kleinkriminalität bestätigte, vermag vor dem Hintergrund der Ausführungen im forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 15.08.2022 sowie dem aktuellen Verhalten des Verurteilten im Mass- nahmenvollzug am Bestehen des Rückfallrisikos für einschlägige Delinquenz jedoch nichts zu ändern: Gemäss dem Gutachter sei der Verurteilte zwar bisher nicht wegen schweren Gewalttaten verurteilt worden. Anhand der angewendeten Prognoseinstrumente (PCL-R, VRAG-R, HCR-20 V3, SAPROF und Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter von Volker Ditt- mann) und aufgrund der ungünstigen Legalprognose, der schwer behandelbaren psychischen Störung und der Bagatellisierungstendenz des Verurteilten sei eine zunehmende schwere der Ge- waltdelinquenz (inkl. Sexualdelikte) jedoch nicht auszuschliessen (Gutachten S. 158). Die Rückfallge- fahr für einschlägige Delinquenz müsse sowohl im aktuellen Setting als auch im Falle einer Aufhe- bung der Massnahme oder Entlassung als erhöht angesehen werden, auch wenn im aktuellen Setting mit dem unterbundenen Konsum psychotroper Substanzen ein relevanter Risikofaktor deutlich habe reduziert werden können (Gutachten S. 188 f.). In Bezug auf die Legalprognose wurde festgehalten, dass diese als ungünstig zu beurteilen sei. Zwar habe der Verurteilte im bisherigen Massnahmenver- lauf Fortschritte erzielen können. Jedoch müsse er betreffend Risikoeinschätzung in eine Gruppe ein- geteilt werden, welche ein erhöhtes Rückfallrisiko zeige. Damit hebe er sich nicht nur im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung, sondern auch im Vergleich zu einer Population von Alters- und Verbrechens- genossen deutlich negativ ab. Der Verurteilte müsse noch weitere Fortschritte machen, um die Psy- 8 chotherapiephase 3 zu erreichen, in welcher das Risiko als signifikant gemindert angesehen werden könne (Gutachten S. 185). Mit Blick auf die Biographie des Verurteilten, den Massnahmenverlauf, die Prozessgeschichte sowie seine Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 28.09.2022 in den Akten PEN 22 245), ist nach wie vor - in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 15.08.2022 - von einer ungünstigen Legalprognose und einem erhöhten Rückfallrisiko beim Verurteilten auszugehen. Die Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er bestreite nicht, dass eine gewisse Wiederholungsgefahr bei ihm bestehe. Diese beziehe sich aber auf Kleinkrimina- lität. Die Begehung schwerer Delikte sei von ihm kategorisch ausgeschlossen wor- den. Anhaltspunkte einer erheblichen Sicherheitsgefährdung seien zu verneinen. Die hypothetische Annahme des Gutachters, eine zunehmende Schwere der Ge- waltdelinquenz sei nicht auszuschliessen, vermöge den hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer habe zwar während des Massnahmenvollzugs eine Straftat verübt. Allerdings habe es sich dabei um ein Gelegenheitsdelikt gehandelt. Der Vorhalt des noch hängigen Straf- verfahrens (Fahren ohne Führerausweis, missbräuchlicher Gebrauch von einem Nummernschild) werde vom Beschwerdeführer bestritten. Dieses Strafverfahren könne auf das vorliegende Verfahren keine Wirkung ausüben. Zentral und vorlie- gend relevant sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht nur über eine Woh- nung, sondern auch über eine Arbeitsstelle verfüge. Der Beschwerdeführer erachte eine geregelte Tagesstruktur und die Ausübung einer Tätigkeit als wichtig, auch wenn es nur in einem geschützten Rahmen sei. Zudem sei er nach wie vor bereit, an einer ambulanten Therapie auf freiwilliger Basis teilzunehmen und an seinen Coping-Strategien zu arbeiten. Drogen seien für ihn kein Thema mehr. Er bemühe sich, Strategien anzuwenden und zu festigen, wie er Delikte vermeiden könne. 5.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnah- mengerichts, dass vorliegend Wiederholungsgefahr für erneute einschlägige Delin- quenz gegeben ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird verwiesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Hervorzuheben ist, dass der Gutachter med. pract. D.________ die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (insbesondere physi- sche und psychische Gewalt gegen Frauen [Körperverletzung, Nötigung]) und all- gemeine Delinquenz anhand der angewandten Prognoseinstrumente derzeit nach wie vor als hoch bezeichnet hat (vgl. S. 146 f., 158, 188 des Gutachtens). Der Be- schwerdeführer konnte im bisherigen Massnahmenverlauf zwar einige Fortschritte erreichen, allerdings noch nicht die sog. Psychotherapiephase 3, in welcher die Le- galprognose als relevant vermindert angesehen werden kann. Im Falle einer Mass- nahmenaufhebung/Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt muss die Rückfallgefahr gemäss der Einschätzung des Gutachters daher als immer noch erhöht angesehen werden (vgl. S. 189 des Gutachtens). Weiter führt der Gutachter aus, dass auf- grund der ungünstigen Legalprognose, der schwer behandelbaren psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen Bagatellisierungstendenz eine zu- nehmende Schwere der Gewaltdelinquenz (inkl. Sexualdelikte) nicht auszuschlies- sen sei (vgl. S. 158 des Gutachtens). Es mag zutreffen, dass die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich Aggravierungstendenz bezüglich Gewaltdelikte etwas 9 vage formuliert wurden. Dies ändert indes nichts daran, dass der Gutachter aus- drücklich ausgeführt hat, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (Körperverlet- zung und Nötigung gegenüber Frauen), d.h. einschlägige Delikte, als hoch ange- sehen werden muss. Kommt hinzu, dass Beschwerdeführer während des WAEX erneut – wenn auch nicht einschlägig – straffällig geworden ist (vgl. den Strafbefehl BJS 22 15619 vom 18. August 2022 wegen unrechtmässiger Aneignung, betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach, teilweise versucht begangen] sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [mehrfach begangen]; vgl. zudem den Strafregisterauszug vom 28. September 2022, welcher eine langjährige, multiple Delinquenz des Beschwerdeführers aus- weist). Auch wenn es sich hierbei lediglich um eine «Gelegenheitsdelinquenz» ge- handelt haben soll, zeigt dies doch auf, wie schnell der Beschwerdeführer offen- sichtlich bereit zu schein sein, erneut deliktisch tätig zu sein. Der Beschwerdeführer gab zudem gegenüber dem Gutachter – entgegen seiner Darstellung in der Be- schwerde – offenbar zu Beginn der Begutachtung in allgemeiner Weise, nicht nur bezogen auf Kleinkriminalität, an, dass «eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausge- schlossen werden könne» (vgl. S. 105 des Gutachtens), resp. dass «ein Restrisiko bestehen bleibe» (vgl. S. 106 des Gutachtens; vgl. ebenso seine allgemeine Aus- sage anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 5 Z. 12 f., «wonach man schlussendlich mit seinem diagnostizierten Krankheitsbild nie mit sehr tiefer Gefahr oder Rückfallrisiko rechnen könne»). Gestützt auf die aktuelle Aktenlage liegt im jetzigen Zeitpunkt demnach weiterhin eine ungünstige Rückfallprognose vor. Es ist von einem erhöhten Rückfallrisiko für einschlägige, erheblich sicherheits- relevante Delinquenz, insbesondere Gewaltdelikte gegenüber Frauen, auszuge- hen. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. 6. 6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeur- teilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen. Falls eine Verurteilung zu einem stationären Mass- nahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismäs- sig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehen- den Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Die Anordnung der Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung im nachträglichen gerichtlichen Verfahren am 3. März 2023, d.h. für rund vier Monate, erweist sich angesichts dessen, dass derzeit nach summarischer Prüfung von einer genügend 10 erheblichen Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgegangen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtli- che Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich län- ger dauern wird als die bisherige Haft, als verhältnismässig. Auch die vom Gutach- ter med. pract. D.________ empfohlene Massnahmenverlängerung um 16 Monate dauert deutlich länger als die angeordnete Sicherheitshaft für rund 4 Monate. Die angeordnete Sicherheitshaft ist mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers auch mit dem Gutachten von med. pract. D.________ vereinbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Unvereinbarkeit der Sicherheitshaft mit seinen Freiheits- rechten rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anordnung von Sicherheitshaft stets die Freiheitsrechte der betroffenen Person beschränkt. Die Beschränkung ist vorliegend angesichts der beim Beschwerdeführer festgestellten Rückfallgefahr ge- rechtfertigt. Mit dem Zwangsmassnahmengericht weiter ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Antrags der BVD auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zwar tatsächlich zu einem späten Zeitpunkt erfolgt ist. Jedoch vermag dieser Umstand nichts an der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu ändern. Es ist zurzeit nicht erkennbar, dass die BVD oder das Regionalgericht nicht gewillt oder in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E 3.1 mit Hinweisen). Die Ansetzung ei- nes Verhandlungstermins per Ende Februar/Anfang März 2023 erscheint gerade noch als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Ein Entscheid des Regionalge- richts im nachträglichen gerichtlichen Verfahrens spätestens im November 2022 (vgl. S. 9 der Beschwerde) ist nicht realistisch, zumal ein zweitägiger Hauptver- handlungstermin anzusetzen ist. Inwiefern bezüglich der Beurteilung der Verhält- nismässigkeit die richterliche Unabhängigkeit des Zwangsmassnahmengerichts in Frage zu stellen ist (vgl. S. 9 der Beschwerde), erschiesst sich der Beschwerde- kammer in Strafsachen nicht und wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter be- gründet. 6.3 Weiter sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, die Wie- derholungsgefahr hinreichend zu bannen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen (Verpflichtung, sich einer ambulanten psychiatrischen Thera- pie zu unterziehen und sich bis zum Entscheid über die Verlängerung der Mass- nahme) von der Bewährungshilfe begleiten zu lassen gewährleisten nicht dieselbe notwendige engmaschige Überwachung, wie sie die Sicherheitshaft ermöglicht. Es ist zwar erfreulich, dass der Beschwerdeführer offenbar bereit zu sein scheint, an einer ambulanten Therapie auf freiwilliger Basis teilzunehmen und an seinen Co- pingstrategien zu arbeiten. Jedoch zeichnet sein Verhalten seit der Zurückstufung in den geschlossenen Massnahmenvollzug ein anderes Bild (vgl. die auf S. 2 ff. des Verlaufsberichts der E.________(Justizvollzugsanstalt) vom 5. Oktober 2022 aufgelisteten Ereignisberichte). 6.4 Die angeordnete Sicherheitshaft ist somit auch unter dem Verhältnismässigkeit- saspekt nicht zu beanstanden. 7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Sicherheitshaft bis am 3. März 2023 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher ab- zuweisen. 11 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im En- dentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Verurteilten/Beschwerdeführers vom 2. November 2022 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin H.________ (mit den Akten und unter Beilage der Eingabe vom 02.11.2022 – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten unter Beilage der Eingabe vom 02.11.2022 – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (unter Beilage der Eingabe vom 02.11.2022 – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher I.________ (per B-Post) Bern, 3. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 13 Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14