Diesfalls ist die antragsberechtigte Person in ihrem Vertrauen zu schützen und der durch die unrichtige behördliche Information oder Zusicherung hervorgerufene Willensmangel beachtlich, womit der erklärte Verzicht des Strafantrags nicht endgültig ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 5.3.2). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme vom 22. Oktober 2020 von der Polizei gefragt, ob er jemanden anzeigen wolle. Der Beschwerdeführer antwortete: «Also nein, ich will niemanden anzeigen. Das ist nicht mein Charakter» (S. 4, Z. 130).