2 schen und er kann keinen Strafantrag mehr stellen (vgl. Art. 30 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 4.2 Der Verzicht auf den Strafantrag muss ausdrücklich und bedingungslos erklärt werden. Er bedarf gemäss Art. 304 Abs. 2 StPO der gleichen Form wie der Strafantrag selber (DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 30 StGB mit weiteren Hinweisen).