Am 8. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer selber Strafantrag gegen den Beschuldigten ein, konstituierte sich als Strafkläger und wurde in der Folge auch als geschädigte Person einvernommen. Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 ausdrücklich darauf verzichtet habe, Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen. Da der Verzicht unwiderruflich sei, könne die Anzeige vom 8. Dezember 2020 gegen den Beschuldigten nicht an die Hand genommen werden.