1. Mit Verfügung vom 5. September 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Drohung nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2022 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 10. November 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.