Eine solche Mitteilung ändert aber nichts an seinem ursprünglichen abschliessenden, vorbehaltslosen und inhaltlich begründeten Verzicht, keine Anzeige zu erheben. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er sei durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu einem Verzicht veranlasst worden. Er kann daher aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Somit ging die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem Verzicht auf einen Strafantrag aus. Dieser ist gültig und unwiderruflich, weshalb das Strafantragsrecht des Beschwerdeführers erloschen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.