Der Verzicht auf eine Anzeige in diesem Zusammenhang ist mit einem Verzicht auf einen Strafantrag gleichzusetzen, zumal umgangssprachlich unter Laien mit Anzeige und Strafantrag regelmässig das Gleiche gemeint ist. Indem der Beschwerdeführer sagte, niemanden anzeigen zu wollen, und dies entsprechend begründete – das entspreche nicht seinem Charakter –, brachte er gegenüber der Polizei ausdrücklich, bedingungslos und abschliessend seinen Willen zum Ausdruck, keine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten oder eine andere Person einleiten zu wollen. Dies stellt eine formgerechte Verzichtserklärung auf das Strafantragsrecht dar.