Solches wird auch nicht geltend gemacht. Zwar sprach die Polizei nicht explizit von einem Strafantrag, aber es war mit Blick auf den Gesamtzusammenhang (der Beschwerdeführer gab an, bedroht worden zu sein, Z. 126 f.) unmissverständlich, dass es bei dieser Frage nach einer Anzeige darum ging, ob der Beschwerdeführer selbst eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten bzw. dessen Sohn anstrengen wollte. Der Verzicht auf eine Anzeige in diesem Zusammenhang ist mit einem Verzicht auf einen Strafantrag gleichzusetzen, zumal umgangssprachlich unter Laien mit Anzeige und Strafantrag regelmässig das Gleiche gemeint ist.