Das ist nicht mein Charakter» (S. 4, Z. 130). Diese Aussage erfolgte freiwillig auf eine klare Frage hin. Es bestehen keine Hinweise, dass dieser Frage unrichtige behördliche Auskünfte vorangegangen sind oder der Beschwerdeführer die Bedeutung dieser Frage nicht richtig einschätzen konnte. Solches wird auch nicht geltend gemacht.