In analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB ist vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Willensmangels dann eine Ausnahme zu machen, wenn die antragsberechtigte Person durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu einem Verzicht veranlasst wurde. Diesfalls ist die antragsberechtigte Person in ihrem Vertrauen zu schützen und der durch die unrichtige behördliche Information oder Zusicherung hervorgerufene Willensmangel beachtlich, womit der erklärte Verzicht des Strafantrags nicht endgültig ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 5.3.2).