Die Verzichtserklärung setzt inhaltlich voraus, dass der Berechtigte seinen Willen zum Ausdruck bringt, wegen eines begangenen Antragsdelikts solle keine Strafverfolgung stattfinden (BGE 90 IV 168 E. 1). Weiter kann ein Verzicht nur als solcher anerkannt werden, wenn er freiwillig erfolgt ist. Die Rechtslage ist insoweit dieselbe wie beim Rückzug des Strafantrages (RIEDO, a.a.O. N. 126 zu Art. 30 StGB). Somit handelt es sich auch beim Verzicht um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung. Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR sind im Grunde genommen unbeachtlich. In analoger Anwendung von Art.