4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports u.a. feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 und damit innert Frist einen Strafantrag gegen den Beschuldigten eingereicht hat. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bereits vorgängig auf einen Strafantrag verzichtet hat. In diesem Fall ist sein Strafantragsrecht erlo-