Der Strafantrag ist der Konstituierung als Straf- und Zivilkläger gleichgesetzt (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO), weshalb der Beschwerdeführer im Falle eines gültigen Strafantrags Partei im Beschwerdeverfahren, durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert wäre. Da die Frage des gültigen Strafantrags auch Gegenstand der materiellen Beurteilung bildet, stellt sie eine doppelrelevante Tatsache dar, was dazu führt, dass unabhängig von der Parteistellung des Beschwerdeführers auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.