bruar 2020 nach Eingang der Nachtragsberichte der Kantonspolizei Bern das Strafverfahren zügig zum Abschluss gebracht worden wäre. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren BM 19 6370 das Beschleunigungsgebot verletzt hat, indem sie von Februar 2020 bis mindestens Februar 2021 untätig geblieben ist. Es handelt sich hierbei offensichtlich nicht mehr um eine bloss geringfügige Dauer einer Untätigkeit, welche die Beschwerdeführerin als Privatklägerin hinzunehmen hätte. Eine förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist angezeigt.