Die von ihr untersuchten Straftaten von D.________ beträfen nicht die Beschwerdeführerin. Zwischen den von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte untersuchten Vorwürfen gegen D.________ und den von der Staatsanwaltschaft im Verfahren BM 19 6370 gegen den Beschuldigten untersuchten Vorwürfen bestehe kein innerer Zusammenhang, welcher die Gefahr sich widersprechender Urteile in sich berge. Dementsprechend wurde auf eine Vereinigung der Verfahren verzichtet.