Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft (nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft) begründen die Verzögerungen im vorliegenden Strafverfahren in allgemeiner Weise damit, dass mehrere neue Anzeigen gegen den Beschuldigten hinzugekommen seien und dem Anspruch des Beschuldigten auf Verfahrenseinheit nachgekommen werden müsse, resp. dass es im vorliegenden Strafverfahren weitere beschuldigte Personen und weitere Straftaten gebe. Insoweit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren BM 19 6370 gemäss den eingereichten Akten seit dem 22. Juli 2019 keine weiteren Strafanzeigen gegen den Beschuldigten mehr hinzugekommen sind. Inwiefern dem Recht des Beschul-