Eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft über einen solchen langen Zeitraum ist mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar, zumal das Strafverfahren weder sachverhaltsmässig noch rechtlich komplex oder umfangreich erscheint (vgl. E. 5.1 hiervor). Erst am 16. Februar 2021 – d.h. mehr als ein Jahr, nachdem betreffend die ursächlichen Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Baugesetz und des Diebstahls, evtl. unrechtmässige Aneignung die letzten Ermittlungshandlungen getätigt worden waren, – ging im vorliegenden Strafverfahren eine Strafanzeige des Beschuldigten u.a. gegen D.________ wegen falscher Anschuldigung ein.