Entsprechendes ist nicht erfolgt. Das Verfahren stand vielmehr seither ohne erklärbaren Grund ungebührlich lange still. Eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft über einen solchen langen Zeitraum ist mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar, zumal das Strafverfahren weder sachverhaltsmässig noch rechtlich komplex oder umfangreich erscheint (vgl. E. 5.1 hiervor).