Im vorliegenden Strafverfahren gehe es um den Vorwurf des Diebstahls, evtl. der unrechtmässigen Aneignung von Textilien aus einem Kellerraum, zu welchem der Beschuldigte Zugang gehabt habe. Der Sachverhalt sei überschaubar und biete keine Schwierigkeiten bei der Abklärung.