Gemäss der Begründung der Gerichtsstandsanfrage liege kein innerer Zusammenhang mit den zu beurteilenden Delikten vor, welche sie gegen den Beschuldigten zur Anzeige gebracht habe. Dass ein anderes laufendes Verfahren bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte als Begründung für die eingetretene Verzögerung herangezogen werde, obwohl keine Vereinigung erfolgt sei, erstaune. Im vorliegenden Strafverfahren gehe es um den Vorwurf des Diebstahls, evtl. der unrechtmässigen Aneignung von Textilien aus einem Kellerraum, zu welchem der Beschuldigte Zugang gehabt habe.