Alsdann wird auch über den Abschluss dieses Verfahrens entschieden werden können. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der beschwerten Untersuchung bloss Privatklägerin ist. Ihr Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung ist daher etwas geringer als derjenige der beschuldigten Person (z.B. BK 15 541 vom 29. Dezember 2016 E. 3 m.w.H.). Eine Rechtsverzögerung ist aus diesen Gründen nicht erkennbar.