3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin wurde durch die Verfahrensleiterin bereits darauf hingewiesen, dass allfällige Verzögerungen im Verfahren darauf zurückzuführen sind, dass immer wieder neue Anzeigen gegen den Beschuldigten hinzugekommen sind und die Verfahrensleiterin dem Anspruch des Beschuldigten auf Verfahrenseinheit nachkommen muss. Gestützt auf eine weitere Anzeige wurde darüber hinaus bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ein Verfahren gegen den Beschuldigten geführt, welches nun eingestellt werden soll.