3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Beschwerde vor, sie habe am 22. Juli 2019 Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht, wobei sie den Beschuldigten und/oder F.________ als dringend verdächtigt bezeichnet habe, ihr gehörende Textilien aus dem Keller an Dritte veräussert zu haben. Mit Schreiben vom 4. März 2021, 13. April 2022 und 22. April 2022 habe sie die Staatsanwaltschaft um Mitteilung ersucht, wie weit die diesbezügliche Untersuchung fortge-