b StPO dar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich erhält sie auch keine Entschädigung. Mangels entschädigungswürdiger Nachteile ist auch dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. Die Kosten des Ausstandsverfahrens trägt die Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.