Eine Rückweisung würde aber einen formalistischen Leerlauf darstellen. Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass sie an ihrer Verfügung vom 25. Juni 2021, mit welcher sie die Verfahrensvereinigung bereits einmal abgelehnt hatte, festhält und sie damit nicht beabsichtigt, die Verfahren zu vereinigen. Die Beschwerdekammer hat zu prüfen, ob die erneut abgelehnte Verfahrensvereinigung rechtens ist. Es gilt der Grundsatz, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegen (Art. 29 Abs. 1 Bst.