andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (zum Ganzen etwa Urteil 1B_106/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.1). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_219/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein solch krasser Rechtsfehler liegt mit der Abweisung der Beweis- und Verfahrensanträge nicht vor. Wie erwähnt, kann erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die erfolgte [Hervorhebung durch die Kammer] Einstellung eine materielle Beurteilung vorgenommen werden.